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Betreuer oder Betreuerin werden: Hilfe als Beruf

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Wenn ein volljähriger Mensch aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln kann, stellt das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer bzw. eine Betreuerin zur Seite.

Was sind das für Menschen und wie wird man Betreuer / Betreuerin?

Berufsbetreuerinnen und -betreuer garantieren den betreuten Personen weiterhin ein selbstbestimmtes Leben und bieten Unterstützung und Hilfestellungen in zahlreichen Bereichen des Alltags.

Eine rechtliche Betreuung wird immer nur für einen bestimmten Zeitraum und für bestimmte Aufgabenkreise eingerichtet. Berufsbetreuende beraten und unterstützen unter anderem in den folgenden Aufgabenfeldern: Gesundheitssorge, Vermögensregelung, Wohnangelegenheiten, eventuell erforderliche Heimunterbringung und Behördenangelegenheiten. Dabei sind die Wünsche des betreuten Menschen zu berücksichtigen und im Vorfeld mit ihm abzustimmen.

Qualifikationen
Um Betreuer / Betreuerin zu werden, benötigt man keine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung. Im Gesetz steht lediglich, dass der zu bestellende Betreuer für die Führung einer Betreuung in den entsprechenden Aufgabenkreisen „geeignet“ sein muss (§ 1897 BGB). Daher kommen Betreuende aus den unterschiedlichsten Berufen. Sie dürfen weder vorbestraft noch im Schuldnerverzeichnis eingetragen sein. Sie sind gegenüber dem Betreuungsgericht in regelmäßigen Abständen auskunftspflichtig. Hilfreich ist es sicher auch, wenn Betreuende keine Berührungsängste hinsichtlich Krankheiten und Behinderungen haben.

Mehrere Betreuer sind möglich

Das Betreuungsgericht hat mehrere Betreuende zu bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. Die Tandembetreuung kann in folgenden Formen gestaltet werden:

  1. Geteilte Mitbetreuung: Hierbei werden mehrere Betreuende für verschiedene Aufgabenkreise bestellt. Jeder Betreuer handelt in seinem eigenen Bereich tatsächlich und rechtlich vollkommen selbstständig.
  2. Gemeinsame Betreuung: Hierbei werden mehrere Betreuende für verschiedene Aufgabenkreise bestellt. Die Betreuer können ihre Aufgaben nur gemeinsam besorgen. Das Gericht entscheidet bei der Einsetzung, ob die Betreuer nur gemeinschaftlich handeln dürfen oder ob eine Einzelvertretungsvollmacht besteht.
  3. Verhinderungsbetreuer / Ersatzbetreuer: Ein Verhinderungsbetreuer bzw. Ersatzbetreuer wird für einen Fall bestellt, dass einer der Betreuer an der Erledigung seiner Aufgaben gehindert ist. Beispiele dafür sind Abwesenheit wegen Urlaub, Krankheit oder Verhinderung aus anderen Gründen.

Eine Tandembetreuung ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn zwischen dem Betroffenen und seinen Verwandten eine große räumliche Entfernung besteht. In dem Fall kann z. B. vor Ort ein Berufsbetreuer bestellt werden, da sich der Angehörige nicht unmittelbar um die Angelegenheiten kümmern kann. Durch eine Tandembetreuung wird gewährleistet, dass der Angehörige auch ein Mitspracherecht hat.

Eine Tandembetreuung empfiehlt sich des Weiteren in dem Fall, wenn absehbar ist, dass der bestellte Betreuer zu einem voraussichtlichen Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung stehen wird, z. B. wenn eine Reise oder ein anderer wichtiger Termin ansteht.

Die Tandembetreuung wird auch empfohlen, wenn der von dem Betroffenen gewünschte Betreuer auf einem bestimmten Gebiet z. B. in der Medizin nicht genügend Sachkunde hat. In diesem Fall kann ein speziell dafür ausgebildeter Berufsbetreuer ihn darin unterstützen. Schließlich wird die Tandembetreuung auch empfohlen, wenn eine komplizierte Aufgabe ansteht, die zeitlich nur befristet ist, z. B. Abwicklung von unübersichtlichen Vermögensverhältnissen oder die Planung der Heimunterbringung. Ist diese komplizierte Aufgabe abgeschlossen, kann eine dem Betreuten nahestehende Person die Betreuung übernehmen.

Verdienstmöglichkeiten

Vergütung und Aufwendungsersatz können nur beansprucht werden, wenn das Gericht bei der Bestellung feststellt, dass die Betreuung beruflich geführt wird.

Die Bezahlung von Berufsbetreuenden ist im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geregelt. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach vier Hauptkriterien.

Anhand der Vorbildung des Betreuers wird bestimmt, nach welcher der drei Vergütungstabellen er seine Tätigkeit abrechnen kann. Innerhalb der jeweiligen Vergütungstabelle werden dann unterschiedlich hohe Geldbeträge für verschiedene Fallkonstellationen genannt. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei nach

  • der bisherigen Dauer der Betreuung,
  • der Wohnform des Klienten (in einer Einrichtung oder in der eigenen Wohnung) sowie
  • den finanziellen Verhältnissen des Klienten (mittellos oder „vermögend“).

Berufsbetreuende ohne nutzbare Fachkenntnisse für die Führung einer rechtlichen Betreuung werden auf Grundlage der Vergütungstabelle A vergütet. Betreuer mit nutzbaren Fachkenntnissen, die sie durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare Ausbildung erworben haben, rechnen nach der Vergütungstabelle B ab und Betreuer mit Fachkenntnissen, die sie durch eine Hochschul- oder eine vergleichbare Ausbildung erlangt haben, nach der Vergütungstabelle C.

Von ihrem Umsatz als selbstständige Berufsbetreuer müssen zahlreiche Positionen finanziert werden:

  • alle Auslagen für die Führung der Betreuung (Porto, Telefongebühren, Fahrtkosten),
  • alle Betriebsausgaben (Miete, Energiekosten, Anschaffungskosten für Literatur und technische Geräte, Büromaterial, Fortbildungen, Beiträge zu Berufsverbänden, Versicherungen),
  • Beitrag zur Unfallversicherung,
  • Einkommensteuer,
  • die eigene soziale Absicherung (Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung bzw. Rücklagen für das Alter, Rücklagen für den Urlaub und für Zeiten mit wenigen Aufträgen, Pflichtmitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege), wobei diese Kosten vollständig selbst finanziert werden müssen – anders als im Fall einer Tätigkeit als Arbeitnehmer gibt es keinen Arbeitgeberanteil.
  • Eine berufliche Haftpflichtversicherung ist ebenfalls unerlässlich, da Betreuer bei fehlerhafter Ausübung der Betreuung für Schäden persönlich haften.

Um ein auskömmliches Einkommen mit der Führung von rechtlichen Betreuungen zu erlangen, sind etwa 40 bis 50 Betreuungen notwendig. Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird.

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