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Was Arbeitnehmer tun können, wenn das Kind krank ist

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Liegt der Nachwuchs mit Fieber und Husten im Bett, ist an Arbeit nicht zu denken.

Welche Pflichten und Rechte Arbeitnehmer in diesem Fall haben.

Das Kind wacht morgens auf, weint und hat 40 Grad Fieber. Oft kommt der Infekt in der Nacht und überrumpelt die ganze Familie – vor allem bei Kleinkindern ist das keine Seltenheit. Irgendwie muss der Alltag weitergehen, der Nachwuchs aber zugleich versorgt werden. Denn in dieser Zeit braucht das Kind Mama oder Papa besonders oft. Und wie sieht es dann mit Arbeiten aus?

Anspruch auf freie Kinderkrankentage
Wenn Oma und Opa nicht einspringen können, muss ein Elternteil zu Hause bleiben. Er hat einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So muss das Kind unter zwölf Jahre alt sein, keine andere Person aus dem Haushalt kann sich um das Kind kümmern und der Arzt hat ein entsprechendes Attest ausgestellt. Jeder Arbeitnehmer kann dann zehn Tage im Jahr freinehmen, Alleinerziehende 20 Tage. Bei zwei Kindern verdoppelt sich die Anzahl der Tage. Sind es mehr als zwei Kinder, gibt es eine Grenze von 25 Tagen für jeden Elternteil oder 50 Tagen für Alleinerziehende.

Ist das Kind krank, sollte dies dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden. Das Attest muss zudem vom ersten Krankheitstag an vorgelegt werden. Unter bestimmten Umständen bezahlt der Arbeitgeber das volle Gehalt weiter, er muss es aber nicht. Eine eindeutige gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht. Oft schließen Unternehmen eine Weiterbezahlung im Tarifvertrag aus.

Kinderkrankengeld von den gesetzlichen Kassen
Zahlt der Arbeitgeber nicht oder für weniger als zehn Tage, haben berufstätige Mütter und Väter Anspruch auf Kinderkrankengeld von ihrer Krankenver­sicherung. Um die Leistung zu erhalten, muss man ein Attest des Kinderarztes bei der Krankenkasse einreichen. Die Kassen zahlen dann einen Verdienstausfall in Höhe von 70 Prozent des Bruttoeinkommens, aber maximal 90 Prozent des Nettolohns. Wichtig: Anspruch darauf haben nur gesetzlich Krankenversicherte. Sobald das Kind und ein Elternteil privat versichert sind, ist die Zahlung von sogenanntem Krankentagegeld nicht möglich.

 Sich dann selbst krankschreiben zu lassen, um den Lohn weiter zu erhalten, ist keine gute Idee. Das stellt einen rechtlichen Verstoß dar und kann eine Kündigung zur Folge haben. In den Berufen, die es ermöglichen, ist häufig das Arbeiten von zu Hause eine Alternative. Ein offenes Gespräch mit dem Vorgesetzten oder der Personalabteilung kann zu einer Lösung des Problems führen. Und sind einmal alle Kinderkrankentage aufgebraucht, kann im Notfall Urlaub genommen oder Überstunden abgebaut werden. In der Regel hat der Arbeitgeber hierfür Verständnis.

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