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Wann der Arbeitgeber Fotos von Beschäftigten verwenden darf

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Fotos von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die eigene Firma zu verwenden, erscheint verlockend – denn wer könnte das Unternehmen besser positiv nach außen darstellen als die zufriedene Belegschaft, die hier täglich arbeitet?

Damit Sie keine Fehler dabei machen, gilt es ein paar Regeln zu beachten.

Jeder Mensch hat grundsätzlich das Recht am eigenen Bild. Falls jemand eindeutig erkennbar ist und mit dem Bild Werbung gemacht werden soll, muss unbedingt die Einverständniserklärung der betroffenen Peron vorliegen.

Bereits die Aufnahme von Mitarbeitern durch den Arbeitgeber, sei es durch Fotos oder Videos, setzt grundsätzlich voraus, dass der Betroffene in die Aufnahme seiner Person eingewilligt hat. Schon die Aufnahme einer Person – zum Beispiel auf einem Foto oder in einem Video - kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 26 Februar 2008 bestätigt (Az.: 1 BvR 1602/07).

Anforderungen an die Einwilligung
Auf der sicheren Seite ist der Arbeitgeber, wenn die Beschäftigten der Verwendung des Bildmaterials zugestimmt haben. Daher sollte die Einholung einer Einwilligung zur Anfertigung und Nutzung von Fotos und sonstigen Aufnahmen von Beschäftigten vorsorglich den nachfolgenden erhöhten Anforderungen des neuen Datenschutzrechts genügen (siehe Artikel 4 Nummer 11, Artikel 7 DSGVO, Paragraf 26 Absatz 2, Paragraf 51 BDSG).

  • Die Einwilligung muss zeitlich vor der Veröffentlichung der Mitarbeiterfotos erteilt werden. Eine nachträgliche Einwilligung scheidet als Erlaubnistatbestand aus.
  • Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen. Es darf keinerlei Druck ausgeübt werden, die Einwilligung zu erteilen. Immerhin: Die Freiwilligkeit wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Einwilligung im Arbeitsverhältnis erfolgt. Dies wird jetzt auch durch das BDSG (Paragraf 26 Absatz 2 Satz 2) bestätigt. Die Einwilligung sollte allerdings vorsorglich durch eine gesonderte Erklärung außerhalb des Arbeitsvertrages erfolgen.
  • Die Einwilligung bedarf der Schriftform, das heißt einer mit Original-Unterschrift des Arbeitnehmers versehenen Erklärung. Auch wenn sich das Schriftformerfordernis lediglich im BDSG, nicht dagegen in der DSGVO findet, sollte vorsorglich generell eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden.
  • Die Herausforderung liegt darin, dass der Arbeitnehmer in Textform – zum Beispiel per E-Mail – detailliert über die vorgesehenen Zwecke der Datenverarbeitung informiert werden muss, das heißt über die beabsichtigte Verwendung der Mitarbeiterfotos. Bei der Einholung der Einwilligung muss der Arbeitnehmer somit möglichst konkret darüber informiert werden, wozu der Arbeitgeber die Mitarbeiterfotos verwenden möchte.
  • Außerdem ist der Arbeitnehmer in Textform darüber zu informieren, dass die Einwilligung freiwillig ist. Und dass er berechtigt ist, die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen und dass in diesem Fall die bis dahin erfolgte Nutzung von Mitarbeiterfotos zulässig bleibt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie deren Erteilung sein. Da die DSGVO keine Schriftform für die Erteilung fordert, sollte dem Arbeitnehmer vorsorglich nachgelassen werden, seinen Widerruf durch Textform zu erklären – zum Beispiel per E-Mail.
  • Schließlich muss der Arbeitnehmer – sinnvollerweise ebenfalls in Textform – darauf hingewiesen werden, dass eine Verweigerung der Einwilligung für ihn keinerlei negative Folgen hat.

Wenn dies alles beachtet wurde, steht dem Shooting und der Verwendung des Bildmaterials für das Unternehmen nichts im Wege.

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