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Schwarz­arbeit im Haus­halt ist unnötig

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Wenn Sie neben einer 40-Stun­den-Woche auch noch den Haus­halt machen müssen, kann das eine ganz schöne Belastung sein.

Da ist es gut, wenn Sie für ein paar Stunden wöchentlich eine fleißige Kraft engagieren können. Für die offizielle Beschäftigung als Minijobber gibt es das Haus­halts­scheck­verfahren.

So funktioniert es
Melden Sie Ihre Haushaltshilfe bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an. Das einseitige Formular dafür erhalten Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale oder telefonisch unter 0355 2902-70799. Füllen Sie den Bogen aus und schicken Sie ihn unterschrieben zurück. Haben Sie die Haushaltshilfe eingestellt, bucht die Minijob-Zentrale 14,9 Prozent des Verdienstes der Haushalts­hilfe von Ihrem Konto ab. Beispiel: Bekommt Ihr „guter Geist“ jeden Monat 180 Euro, sind das im gesamten Jahr zusätzliche Kosten in Höhe von 321,84 Euro. Darin enthalten sind Steuern und Sozialversicherung, außerdem die Umlagen U1 und U2 für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bei Schwangerschaft sowie der Beitrag zur gesetz­lichen Unfall­versicherung. Im Gegenzug können Sie die Ausgaben für den privaten Minijob bei der nächsten Steuererklärung geltend machen. 20 Prozent Ihrer Ausgaben, maximal 510 Euro, werden dann von Ihrer Einkommensteuerschuld abgezogen.

Beide gewinnen
Von der Legalisierung der Haushaltshilfe profitieren beide Parteien. Der Arbeitnehmer kommt in den Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung. Bei der Anmeldung kann er sich für oder gegen die Renten­versicherung entscheiden. Für einen eigenen Beitrag in Höhe von 13,7 Prozent des Lohns erwirbt er Ansprüche auf eine (kleine) Altersrente, Erwerbs­minderungs­rente, Reha­maßnahmen und die staatliche Riester-Förderung.
Was der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn zahlt, wird durch die Steuerersparnis in hohem Maß kompensiert. Außerdem muss er keine Angst haben, angeschwärzt zu werden. Denn eine Haushaltshilfe unangemeldet zu beschäftigen ist eine Ordnungs­widrigkeit. Die kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Tipp: Betreut der Minijobber Kinder, kann sein Gehalt alternativ zu den Kinder­betreuungs­kosten gerechnet werden. Zwei Drittel der gesamten Betreuungskosten lassen sich als Sonderausgabe absetzen, maximal 4.000 Euro. Bedingung: Sie müssen die Zahlung mit einem Kontoauszug belegen.

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