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Verbotene Fragen im Vorstellungsgespräch

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Es ist verständlich, dass der Arbeitgeber nur die besten Bewerber einstellen möchte.

Das bedeutet aber nicht, dass er potenzielle Mitarbeiter fragen darf, was er will. Denn es gibt Themen, die gehen ihn einfach nichts an. Welche das sind, und wie Sie auf sie reagieren, lesen Sie hier.

Fragen nach der beruflichen Ausbildung und nach den Stärken und Schwächen eines Kandidaten gehören zu jedem Vorstellungsgespräch dazu. Was den zukünftigen Chef aber nichts angeht, ist beispielsweise, was die Eltern oder der Partner beruflich machen. Schließlich stellen Sie sich als Arbeitskraft vor, und nicht Ihre Angehörigen. Doch selbst, wenn es um Sie geht, ist nicht alles erlaubt. So dürfen Frauen nicht gefragt werden, ob sie sich Kinder wünschen oder schwanger sind. Schließlich könnte die dadurch entstehende Auszeit die Frauen im Rennen um eine gute Stelle benachteiligen.

Was den Arbeitgeber nichts angeht
Es gibt aber noch deutlich mehr Themen, die für den Arbeitgeber tabu sind. Dazu gehören:

Krankheiten – zumindest dann, wenn diese für die angestrebte Stelle nicht relevant sind. Wer im medizinischen Bereich arbeiten will, muss aber davon ausgehen, gefragt zu werden, ob er gegen das Coronavirus geimpft ist. Das regelt das Infektionsschutzgesetz. (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__23a.html)

Religionszugehörigkeit: Nur, wer sich bei einem konfessionellen Arbeitgeber bewirbt, darf nach seinem Glauben gefragt werden.

Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit: Auch diese Frage ist nur dann zulässig, wenn man bei einer entsprechenden Institution arbeiten möchte.

Nach Vorstrafen darf gefragt werden, wenn diese in Zusammenhang mit dem Beruf stehen könnten. Bewerben Sie sich also als Buchhalter oder Kassierer, könnte eine Frage zu Vorstrafen in Zusammenhang mit Vermögensdelikten gestellt werden.

Wie reagiert man richtig?
Man muss sich nichts vormachen: Diese und ähnliche Fragen werden in Vorstellungsgesprächen immer wieder zu Unrecht gestellt. Letztlich muss man sich im Vorfeld überlegen, wie man auf sie reagiert. Wer eine verbotene Frage nicht nur einfach beantworten will, sondern darauf hinweisen möchte, dass etwas falsch läuft, sollte sich ein Repertoire an schlagfertigen Antworten zurechtlegen. Wer als Antwort giftet „Das geht Sie gar nichts an!“ hat möglicherweise schon verspielt. Wer die Frage dagegen brav beantwortet, könnte als jemand gesehen werden, der sich leicht unterordnet oder der seine Rechte nicht kennt.

Darum kann es je nach Situation sinnvoll sein, durchblicken zu lassen, dass man weiß, dass diese Frage nicht in Ordnung ist. Doch man beantwortet sie trotzdem. Die Wahrheit muss man dabei nicht zwingend sagen: Will der Arbeitgeber etwas wissen, das ihn nichts angeht, hat der Bewerber ein Recht zur Lüge.

Allerdings kommt es auch immer auf die Frage und auf die Art an, wie sie gestellt wurde. Wird eine verbotene Frage so gestellt, dass man sich beleidigt oder erniedrigt fühlt, muss man sich überlegen, ob man wirklich bei diesem Unternehmen arbeiten möchte. Ist die Antwort ein klares Nein, sollte man das Gespräch abbrechen. Eine Lösung, die auf alle Situationen passt, gibt es also nicht.

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