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Wenn das Handy nach Feierabend klingelt

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Durch das verstärkte Arbeiten im Homeoffice verschwinden die Grenzen zwischen Arbeit und Privatleben immer mehr.

Daher stellt sich vielen Menschen die Frage, ob sie auch nach Feierabend oder im Urlaub für den Chef erreichbar sein müssen.

In der Regel sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Anrufe nach Feierabend und im Urlaub anzunehmen. Arbeitnehmer schulden ihrem Chef keine Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit. Eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag, die das von Mitarbeitern fordert, ist unwirksam. Laut Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Diese darf auf maximal zehn Stunden verlängert werden – aber nur, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder von 24 Wochen durchschnittlich nicht mehr als acht Stunden werktäglich gearbeitet wird.

Nicht selten fühlen sich Beschäftigte jedoch dazu verpflichtet, nach Feierabend ans Telefon zu gehen, wenn der Chef anruft. Dies gilt besonders dann, wenn die Firma ein Diensthandy zur Verfügung gestellt hat. Dazu verpflichtet sind sie aber nicht.

Die Frage der Erreichbarkeit nach Feierabend hängt auch von der Position im Unternehmen ab. Von Angestellten mit viel Verantwortung kann man unter Umständen erwarten, dass sie nach Dienstschluss in Notfällen erreichbar sind. Dies steht so explizit meistens nicht in Arbeitsverträgen. Es ergibt sich aber gegebenenfalls indirekt aus der Stellenbeschreibung und einer entsprechend hohen Vergütung.

Was gilt im Urlaub?
Im Urlaub erreichbar zu bleiben, darf der Arbeitgeber nicht von seinen Mitarbeitern verlangen – auch nicht von den Führungskräften. Schließlich soll Urlaub der Erholung dienen – und die kann sich nicht recht einstellen, wenn sich der Chef jederzeit melden kann. Das hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt: Demzufolge darf der Arbeitgeber nur bei „zwingenden Notwendigkeiten, welche einen anderen Ausweg nicht zulassen“ anrufen (Az. 9 AZR – 405/99).

Betriebliche Engpässe allein reichen hierfür sicher nicht, es müsste sich schon um eine Art Existenzbedrohung des Arbeitgebers handeln, die nur dieser eine Arbeitnehmer abwenden kann. Hierbei spielt es übrigens keine Rolle, ob der Arbeitnehmer zu Hause auf dem Balkon oder unter Palmen in der Karibik in der Sonne liegt. Mitarbeiter müssten ihre Freizeit uneingeschränkt selbstbestimmt nutzen können. Im Normalfall darf das Handy im Urlaub also ausgeschaltet bleiben. Dasselbe gilt für E-Mails oder Kurznachrichten: Sie dürfen ignoriert werden.

Welche Ausnahmen gibt es?
Es gibt in der Tat Ausnahmen. Klar ist der Fall zum Beispiel bei Bereitschaftsdiensten: Da ist die Erreichbarkeit Pflicht. Diese Dienste werden aber auch vergütet und gelten als Arbeitszeit. Oft gibt es dazu Betriebsvereinbarungen, die die genauen Regelungen enthalten und ergänzend zu den sonstigen arbeitsvertraglichen Pflichten zu beachten sind.

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