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Wann bei Freizeitunfällen die Kündigung drohen kann

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Skifahren, Fußball oder Bergsteigen – in der Freizeit treiben viele Arbeitnehmer Sport.

Mit welchen Folgen müssen Berufstätige rechnen, wenn sie wegen Verletzungen wiederholt und längere Zeit ausfallen? Kann die Lohnfortzahlung gestoppt oder sogar die Kündigung ausgesprochen werden?

Arbeitnehmer haben das Recht auf Sportaktivitäten in ihrer Freizeit. Verbieten oder vorschreiben darf das der Arbeitgeber grundsätzlich nicht. Er muss dabei in Kauf nehmen, das krankheitsbedingte Fehlzeiten entstehen können und diese muss er auch vergüten. Allerdings gibt es Grenzen. Wenn der Arbeitnehmer erkrankt, weil er etwa einem sehr riskanten Hobby nachgegangen ist, kann unter Umständen die Verpflichtung des Arbeitgebers entfallen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten. Hierbei muss geprüft werden, ob der Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt hat.

Freizeitunfall und Lohnfortzahlung
Grob fahrlässig handelt der Beschäftigte, wenn etwa er leichtsinnig gegen die Regeln einer Sportart verstößt. Das muss der Arbeitgeber beweisen – und das ist nicht immer einfach. Ein Selbstverschulden liegt vor, wenn der Beschäftigte zum Beispiel:

  • keine vorgeschriebene Schutzkleidung wie Helme oder Schienbeinschoner trägt.
  • sich sportlich weit über seine Kräfte und Fähigkeiten hinaus betätigt.
  • als absoluter Skianfänger gleich eine Piste für Fortgeschrittene befährt.
  • sich ohne vorherige Übung im Felsklettern versucht.

Als mögliche Folge einer Sportverletzung kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren. Der Arbeitgeber muss also den Lohn nicht weiterzahlen, darf die Ausübung der Sportart jedoch nicht verbieten. Demzufolge kann er den Mitarbeiter auch nicht abmahnen oder kündigen, wenn er sich einem Sportverbot widersetzt. Somit ist klar: Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat der Beschäftigte nur, wenn er diese seine Kräfte richtig einschätzt, die anerkannten Regeln der jeweiligen Sportart beachtet und den Krankheitsfall nicht selbst verschuldet hat.

Doch Vorsicht: Laut dem Bundesarbeitsgericht gibt es Sportarten, die schon an sich besonders gefährlich sind, so dass allein das Ausüben ein Verschulden darstellt. Allerdings hat bislang die Rechtsprechung nur Kickboxen als eine derart gefährliche Sportart eingeordnet, nicht aber Moto-Cross-Rennen, Amateurboxen oder Drachenfliegen.

Bedingungen für Kündigungen
Fußball stellt dagegen keine gefährliche Sportart dar, auch wenn sich Verletzungen und somit die Krankschreibungen wiederholen können. Je nach Einzelfall kann aber das Fußballspielen trotzdem zur Kündigung führen. So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg zum Beispiel die Kündigung eines Amateurfußballers bestätigt. Er hatte wegen Sportverletzungen an 170 von insgesamt 443 Arbeitstagen gefehlt und sich auch nach Rücksprache mit seinem Chef geweigert, das Fußballspielen aufzugeben.

Es kommt eben auch darauf an, wie lange die Verletzungen dauern. Treten Sportunfälle häufig auf, kann dies ein Beweis für eine besondere Verletzungsanfälligkeit sein. Das kann bei einer negativen Prognose für die Zukunft berücksichtigt werden.

Für eine Kündigung müssen ganz allgemein folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Es liegen Tatsachen vor, dass weitere Krankheiten des Mitarbeiters in dem Umfang zu erwarten sind.
  • Es muss feststehen, dass wegen der prognostizierten Fehlzeiten die betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen auf der Arbeitgeberseite beeinträchtigt sind.
  • Es muss eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfallen, wobei zum Beispiel die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Lebensalter und die Fehlzeiten vergleichbarer Arbeitnehmer berücksichtigt werden.

Fazit: Den Anspruch auf Lohnfortzahlung kann der Arbeitgeber nur verweigern, wenn der Unfall selbstverschuldet war. Wenn eine lang anhaltende Dauererkrankung vorliegt und die Arbeit deshalb nicht mehr geleistet werden kann, oder wenn sich viele Kurzerkrankungen langfristig anhäufen, kann es zu einer Kündigung kommen – erläutert die organisierte Arbeitnehmervertretung IG Metall auf ihrer Internetseite. Zusätzlich müsste eine Prognose abgegeben werden, ob der Mitarbeiter seinen Arbeitspflichten in der Zukunft nachkommen kann und ob die Erkrankungen zunehmen. Diese Nachweise sind unter Umständen schwer vorzubringen.

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