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Corona-Krise: Was Arbeit­nehmer jetzt wissen sollten

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Ein Virus bestimmt aktuell das Leben auf der ganzen Welt:

Corona sorgt dafür, dass derzeit sehr viele Menschen gar nicht arbeiten können oder im Homeoffice tätig sind. In beiden Fällen hat das arbeitsrechtliche Konsequenzen. Lesen Sie hier, was jetzt wichtig ist.

Covid-19 heißt die Lungenkrankheit, die durch ein Corona-Virus ausgelöst wird. Da sie sehr ansteckend ist, sind derzeit in vielen Ländern die Bürger dazu aufgerufen, voneinander Abstand zu halten und zu Hause zu bleiben. Das hat natürlich auch Folgen für das Arbeitsleben.

Was gilt bei Husten und Erkältungsanzeichen?
Unabhängig von Covid-19 gilt: Wer krank ist und zum Arzt muss, bekommt trotzdem weiter seinen Lohn. Bei Erkältungsanzeichen, die auch ein Symptom für eine Corona-Erkrankung sein könnten, sollte man derzeit eher ärztlichen Rat einholen als sonst üblich. Die Städte haben in der Regel eigene Hotlines eingerichtet, die man in diesem Fall anrufen sollte.

Stellt sich heraus, dass Sie Covid-19 haben, sind Sie krankgeschrieben – wie bei jeder anderen Krankheit auch. Müssen Sie in Quarantäne, weil beispielsweise Ihr Partner erkrankt ist, greift das Infektionsschutzgesetz: Dann bekommen Sie Ihren Lohn weiter, der Arbeitgeber hat aber einen Erstattungsanspruch gegenüber der entsprechenden Behörde.

Darf der Arbeitgeber einfach den Betrieb schließen?
Zurzeit sind bereits viele Betriebe geschlossen: Restaurants beispielsweise, Friseure oder Fitnessstudios. Hinzu kommen die Betriebe, die weniger Arbeit haben als früher. Die dort beschäftigten Arbeitnehmer haben trotzdem noch Anspruch auf Lohn, allerdings möglicherweise nicht mehr in voller Höhe. Hier ist die Rede vom Kurzarbeitergeld. Das ist eine Art Teilzeitarbeitslosigkeit, bei der ein Teil des Gehalts vom Staat bezahlt wird. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat dazu ausführliche Informationen ins Netz gestellt.

Gut zu wissen: Urlaub kann der Arbeitgeber üblicherweise nicht anordnen. Für die Anordnung von Betriebsferien sind dringende betriebliche Belange im Sinne des Paragraf 7 Absatz 1 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetzes nötig, die wichtiger sein müssten als die individuellen Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer. Durch die Corona-Krise könnte ein solcher dringender betrieblicher Grund gegeben sein. Da bei der Bekämpfung der Corona-Krise alle im selben Boot sitzen, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam versuchen, Lösungen zu finden. Die Corona-Krise allein ist jedoch kein Grund für eine Kündigung. In diesem Fall sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen.

Muss oder darf ich zu Hause arbeiten?

Einen Anspruch auf Homeoffice haben Sie als Arbeitnehmer nicht. Falls in Ihrer Abteilung jedoch ein Kollege an Corona erkrankt ist, dürfen Sie von zu Hause aus arbeiten – wenn das möglich ist. Der Arbeitgeber darf Sie dort nicht die ganze Zeit überwachen, Stichproben sind aber erlaubt. Homeoffice ist nur bei gegenseitigem Vertrauen möglich.

Was, wenn ich keine Kinderbetreuung finde und die Bahn nicht mehr fährt?
Komplizierter wird die Situation für Eltern, die keine Betreuung für ihre Kinder finden, und für Pendler. Denn wenn die Bahnen nicht mehr fahren, wird es für Letztere oft schwierig, zur Arbeit zu kommen. Wenn sie nicht arbeiten, nicht krank sind, keine Überstunden abbauen und keinen Urlaub nehmen, muss der Arbeitgeber in der Regel auch kein Gehalt bezahlen. Hier sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie viele weiterführende Informationen.

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